Gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers
(Auszüge aus den Gesetzen)
ArbStättV §3 „Gefährdungsbeurteilung“
… hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen …
… hat er sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird.
Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
ArbSchG §4 „Allgemeine Grundsätze“
... den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen ... (Betriebsanweisungen)
ArbSchG §6 „Dokumentation“
Der Arbeitgeber muss über die, je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten, erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
ArbSchG §12 „Unterweisung“
Der Arbeitgeber hat … über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit … ausreichend und angemessen zu unterweisen.
SGB 7 §110 „Haftung … Sozialversicherungsträgern“
Haben Personen, …. den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern … bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches.
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So erfüllen Sie Ihre Pflicht:
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Der Unternehmer kann durch Seminare bei Ihrer BG die Fachkunde erlangen, um Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen zu schreiben.
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- Beratung des Unternehmers/Vorgesetzten
- Begehungen vor Ort
- Beurteilung von Arbeitsbedingungen
- Erstellen des Begehungsprotokolls
- Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
- Erstellen und Pflege des Gefahrstoffkatasters
- Erstellen von Betriebsanweisungen
- Erstellen von Unterweisungsvorlagen
- Prüfung der ortsveränderlichen Betriebsmittel
- Aufbau von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS)
- Mitwirken/Organisieren der Arbeitsschutzausschüsse
Erfüllen Sie die gesetzlichen Vorschriften, wir helfen Ihnen dabei.
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